Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen

für den Verkauf von Hohlglas der Firma Friedel Wagenbach GmbH & Co. KG, 55283 Nierstein

Für den Verkauf von Hohlglas gilt folgendes:

I. Abschluss und Inhalt des Kaufvertrages

  1. Angebote der Lieferfirma sind unverbindlich. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn die Annahme einer Bestellung von der Lieferfirma dem Käufer schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung).
  2. Für den Inhalt des Kaufvertrages ist nur die Auftragsbestätigung maßgebend. Vereinbarungen über Änderungen oder Ergänzungen des abgeschlossenen Kaufvertrages bedürfen zur Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung durch die Lieferfirma.
  3. Bis zur Auslieferung eingetretene Preiserhöhungen gelten als vereinbart.
  4. Soweit im Kaufvertrag die zu liefernde Ware oder die Stückzahlen nicht eindeutig bestimmt sind, ist die Lieferfirma berechtigt, die Bestimmung im Rahmen des Vertrages selbst vorzunehmen.
  5. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Stückzahlen sollen bei Hohlglas von der Lieferfirma nach Möglichkeit eingehalten werden. Abweichungen von diesen Stückzahlen sind nach oben und unten zulässig mit der Maßgabe, dass bei einer Lieferung von mindestens 100000 Stück die Abweichung 5%, bei einer Lieferung von weniger als 100000 Stück 10% betragen darf.
    Bei der Mitlieferung von Kartonagen gilt für diese folgendes. Die bei der Auftragsbestätigung angegebenen Stückzahlen sollen von der Lieferfirma nach Möglichkeit eingehalten werden. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Menge bis zu 10% anzuerkennen. Papierabweichungen, Gewichtsdifferenzen und die handelsüblichen 10%igen
    Stärkeschwankungen der Papiere bleiben vorbehalten.
  6. Alle Angaben betr. Gewicht, Inhalt, Maße usw. bei Hohlglas sind als durchschnittliche anzusehen. Soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich festgelegt sind, gelten Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen als gestattet. Eine Gewähr für genaues Einhalten von Farbtönen wird nicht übernommen.
  7. Bei Angabe ungefährer Lieferfristen in der Auftragsbestätigung gilt die Zulässigkeit einer 50%igen Fristüberschreitung als vereinbart.

II. Lieferung der Ware

  1. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers.
  2. Der Käufer hat evtl. notwendige ergänzende Bestimmungen für den Versand der Ware der Lieferfirma rechtzeitig mitzuteilen.
  3. Soweit frachtfreie Lieferung vereinbart ist, wird die Sendung franko abgefertigt. Grundsätzlich befördert die Lieferfirma alle Sendungen durch die Bundesbahn oder durch ihren Vertragsspediteur.
  4. Der Käufer ist zur unverzüglichen Abnahme der Ware verpflichtet, sobald diese zur Übernahme bereit steht, jedoch nicht vor einem in der Auftragsbestätigung etwa festgelegten Lieferbeginntermin.
  5. Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt, sofern ihm nicht vor wirksamer Erklärung des Rücktritts die Ware als versandbereit gemeldet wird.
  6. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
  7. Wird die Herstellung oder Lieferung der Ware durch Krieg, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behinderte Zufuhr vom Herkunftsgebiet der Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe, fehlende Verladegelegenheit, Nichtbelieferung der Lieferfirma durch ihre Lieferanten, behördliche Maßnahmen aller Art oder ähnliche Umstände behindert, so ist die Lieferfirma für die Dauer der Behinderung und ihrer Nachwirkungen von der Lieferungspflicht entbunden.
    Wird der Lieferfirma aus solchen Gründen die Lieferung unmöglich, so wird sie von der Lieferverpflichtung frei. Die Lieferfirma soll den Käufer vom Eintritt solcher Ereignisse unverzüglich
    unterrichten.
  8. Sofern der Versand der Ware auf Paletten erfolgt, bleiben diese Eigentum der Lieferfirma und sind schnellstens, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten, frachtfrei und in gebrauchsfähigem Zustand der Lieferfirma zurückzugeben.
    Bei längerer Inanspruchnahme wird für jeden Monat eine Benutzungsgebühr von Euro 1,– pro Flachpalette und Euro 2,– pro Boxpalette erhoben. Für in Verlust geratene Paletten wird der Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt, der sofort netto Kasse zu begleichen ist.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit
    den nachstehenden Erweiterungen:
    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen, einschließlich der Saldo-Forderungen der Lieferfirma gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Lieferfirma.
    Wird zwischen der Lieferfirma und dem Käufer eine Bezahlung über einen Akzeptantenwechsel vereinbart, gilt zwischen den Parteien als vereinbart, dass das Eigentum erst auf den Käufer übergeht, wenn nicht nur der Kaufpreis bezahlt ist, sondern auch endgültig und rechtswirksam feststeht, dass die Lieferfirma nicht mehr aus dem Wechsel in Anspruch genommen werden kann.
    Der Eigentumsvorbehalt bleibt weiterhin so lange bestehen, bis alle sonstigen zur Kreditbeschaffung des Käufers etwa von der Lieferfirma gegebenen Papiere eingelöst sind und alle daraus eventuell entstandenen Verbindlichkeiten der Lieferfirma erledigt sind.
    Wird die Ware mit einer anderen beweglichen Sache dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwirbt die Lieferfirma
    an der einheitlichen Sache, auch wenn die andere Sache als Hauptursache anzusehen ist, Miteigentum im Verhältnis des Wertes der der Lieferfirma gehörenden Ware zum Werte der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung. Der Käufer verwahrt den Gegenstand insoweit für die Verkäuferin mit kaufmännischer Sorgfalt.
    Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder sie Dritten darlehensweise zu überlassen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte durch Dritte hat der Käufer die Lieferfirma unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bzw. seine Ansprüche auf Rückgewähr des Darlehens werden bereits jetzt sicherheitshalber
    an die Lieferfirma abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehalts ware ohne oder nach Verbindung mit einer anderen beweglichen Sache oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Für den Fall, dass die von der Verkäuferin gelieferte Ware vom Käufer zusammen mit anderen nicht der Verkäuferin gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der von der Verkäuferin gelieferten Ware. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung
    solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Die Lieferfirma ist zum Widerruf dieser Ermächtigung berechtigt, falls eine besondere Gefährdung ihrer Forderung beim Käufer eintritt. Für den Fall, dass sich der Käufer der Lieferfirma gegenüber in Verzug befindet oder eine besondere Gefährdung der Forderung eingetreten ist, ist die Lieferfirma berechtigt, die Vorbehaltsware in unmittelbaren Besitz zu nehmen und nach eigenem Ermessen zu verwerten.
  3. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der Lieferfirma aus der Geschäftsverbindung stehen die abgetretenen Forderungen dem Käufer zu. Die Lieferfirma verpflichtet sich, Sicherheiten, deren Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigen, freizugeben.
  4. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß an einen anderen als den Käufer, so geht das Eigentum auf den Empfänger der Lieferung erst nach Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer über.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen der Lieferfirma sind ohne Rücksicht auf von ihr nicht zu vertretende Lieferverzögerungen in Euro zahlbar, wie auf der Rechnung angegeben.
  2. Die Hereingabe von Wechseln gilt nicht als Barzahlung.
  3. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden vom folgenden Tage ab Verzugszinsen oder bei Wechselzahlung Diskontspesen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet.
  4. Bei Wechselzahlung ist folgendes zu beachten:
    a) Die Laufzeit darf 90 Tage ab Fälligkeit der Rechnungsforderung nicht überschreiten.
    b) Außer den unter 3. genannten Diskontspesen werden die Wechselsteuer und für solche Wechsel, die nicht bei einem Kreditinstitut zahlbar gestellt sind, Einzugsspesen in Höhe von mindestens Euro 2,– je Abschnitt in Rechnung gestellt.
    c) Nicht rediskontfähige Wechsel können nur zu den für Barkredite gültigen Bank-Zinssätzen hereingenommen werden.
  5. Sämtliche eingehenden Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Forderung angerechnet. Eine anderweitige Verwendungsangabe kann nur insoweit berücksichtigt werden, als fällige Forderungen am Tage des Zahlungseingangs nicht vorhanden sind.
  6. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers kann die sofortige Barzahlung des Gesamtguthabens – einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangt werden. Das gilt auch, wenn der Lieferfirma andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sofern ausreichende Sicherheiten von ihm nicht gegeben werden.
    Auf Verlangen der Lieferfirma hat der Käufer für noch ausstehende Lieferungen
    Vorauszahlungen zu leisten, sobald er zur Abnahme verpflichtet ist.

V. Beanstandungen

  1. Beanstandungen wegen Abweichung der Lieferungen von der Bestellung hinsichtlich des Umfanges oder der Warenart sowie der Warenbeschaffenheit sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Ankunft der Ware am vereinbarten Bestimmungsort der Lieferfirma schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf eines Monats ist auch die Rüge versteckter Mängel ausgeschlossen.
  2. Bei berechtigten Beanstandungen der Warenbeschaffenheit sind die Rechte des Käufers auf Wandlung und Minderung beschränkt. Ist der Minderwert nicht höher als 10%, so hat der Käufer nur das Recht auf Minderung. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auch auf Ersatz jeglichen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen. Die Lieferfirma ist in allen
    Fällen zur Ersatzlieferung berechtigt, aber nicht verpflichtet.
  3. Mit der Weitergabe der Ware an Dritte wird die Haftung der Lieferfirma ausgeschlossen.
  4. Beanstandungen der Rechnungen sind spätestens 3 Tage nach Zugang der betreffenden Rechnung mitzuteilen.

VI. Sonstige Bestimmungen

  1. Die Kosten für die Beschaffung von Spezialformen und Spezialwerkzeugen trägt der Käufer. Formen und Spezialwerkzeug verbleiben im bzw. werden Eigentum der Lieferfirma. Sie werden nur zum Ausführen der Bestellung des Käufers verwendet und bis zum natürlichen Verschleiß für die Erfüllung weiterer Kaufverträge mit dem Käufer bereitgehalten. Diese Verpflichtung der Lieferfirma erlischt mit dem Ablauf von 1 Jahr nach Abschluss des letzten Kaufvertrages für dessen Erfüllung die Formen bzw. die Werkzeuge benötigt wurden.
  2. Der Käufer haftet für jeden Schaden, der der Lieferfirma dadurch entsteht, dass sie durch Ausführung der erteilten Bestellung Schutzrechte Dritter verletzt. Die Haftung entfällt, wenn und insoweit die die Verletzung begründender Merkmale der gekauften Ware von der Lieferfirma in Vorschlag gebracht sind oder die Verletzung lediglich in dem angewandten Herstellungsverfahren liegt.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz der Gesellschaft. Die Lieferfirma kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers Klage erheben.
  4. Geschäftsbedingungen des Käufers haben nur Wirksamkeit, soweit sie diesen Geschäftsbedingungen nicht entgegenstehen.
  5. Erfüllungsort ist Nierstein, Gerichtsstand ist Mainz für alle Lieferungen, Leistungen und sonstigen Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel und Urkundenprozesse.

April 2006

Kontaktdaten

Friedel Wagenbach GmbH & Co. KG
Gutenbergstraße 10-12
55283 Nierstein
Fon + 49 (0) 6133 92419-0
Fax + 49 (0) 6133 92419-99
info@wagenbach-glas.de

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